Ob derartige, mit der Person eines möglichen Erwerbers zusammenhängende Faktoren bei der Bestimmung des Vermögenswerts zu berücksichtigen sind, ist aus Sicht der Kammer fraglich (vgl. sogenannte subjektive Unbrauchbarkeit gemäss MAEDER, a.a.O., S. 214 f.). Zweitens ist ebenso fraglich, ob die von beiden Beschuldigten geltend gemachte Absicht der K.________ SA zum Auszug tatsächlich bestand. Ein entsprechender Beweis soll in einem Schreiben der K.________ SA vom 16. Juli 2010 liegen (Verfahrensakten SK 11 48, pag. 634). Darin erkundigte sich die K.________ SA bei der I.___