Erstens wurde bereits ausgeführt, dass die Bestimmung des Vermögenswerts aus objektiver Sicht erfolgt. Massgebend ist, wie oben ausgeführt, was ein unbeteiligter Dritter für die mit den Nebenvereinbarungen eingeräumten Rechte zu bezahlen bereit wäre. Ein Auszug der K.________ SA hätte hingegen gemäss beiden Beschuldigten nur dann drohen sollen, wenn die Liegenschaften (direkt oder indirekt) durch Y.________ übernommen worden wären. Ob derartige, mit der Person eines möglichen Erwerbers zusammenhängende Faktoren bei der Bestimmung des Vermögenswerts zu berücksichtigen sind, ist aus Sicht der Kammer fraglich (vgl. sogenannte subjektive Unbrauchbarkeit gemäss MAEDER, a.a.