BSG 662.1]). Soweit im Aktienkaufvertrag vom 16. Dezember 2016 Bezug auf das Ruling genommen und ausgeführt wird, die Steuerverwaltung des Kantons Bern habe den Kaufpreis als angemessen eingestuft (pag. 21 002 0005, Ziff. XI.), ist dies anhand der Akten nicht nachvollziehbar. Dabei verweist der Vertrag auf das «genannte» Ruling, das sich gerade nicht zur Angemessenheit des Kaufpreises äusserte. Ebenfalls keinen Einfluss auf den Wert der Nebenvereinbarungen hat die K.________ SA als grösste Mieterin der I.________ AG bzw. J.________ AG. Erstens wurde bereits ausgeführt, dass die Bestimmung des Vermögenswerts aus objektiver Sicht erfolgt.