Die Steuerverwaltung äusserte sich mit keinem Wort zum tatsächlichen Verkehrswert der fraglichen Grundstücke bzw. der Aktien. Es wird lediglich festgehalten, dass C.________ beim vereinbarten Verkaufspreis ein Grundstückverlust von CHF 2'143'323.00 erfährt. Ob der erzielte Verkaufserlös angemessen ist und einem Drittvergleich standhält, wird bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer nicht überprüft. Eine Äusserung zu etwaigen Schenkungssteuern findet sich im Steuerruling nicht, zumal diese bei A.________ und somit einer anderen steuerpflichtigen Person anfallen würden (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer [ESchG; BSG 662.1]).