54 Entgegen der vertretenen Auffassungen belegt dieses nicht, dass der Verkauf der Aktien der I.________ AG an A.________ zu marktüblichen Konditionen erfolgt ist und keine gemischte Schenkung darstellte, sodass der Wert der I.________ AG per 16. Dezember 2016 CHF 300'000.00 betragen haben musste. Das Steuerruling stammt von der Abteilung Grundstückgewinnsteuer, wurde auf Anfrage von C.________ erstellt und thematisiert einzig Faktoren der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer. Die Steuerverwaltung äusserte sich mit keinem Wort zum tatsächlichen Verkehrswert der fraglichen Grundstücke bzw. der Aktien.