__ zusätzlich entlöhnt werden sollte. Was die Verteidigungen beider Beschuldigten sowie die Vorinstanz sodann dem Steuerruling der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 24. Oktober 2016 (vgl. pag. 21 002 0030 f.) zum Wert der I.________ AG entnehmen wollen, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Kammer erachtet das Ruling als nicht bindend.