die Aktien der I.________ AG im Dezember 2016 letztlich für CHF 300'000.00 anstatt zum vereinbarten Kaufpreis von (zu diesem Zeitpunkt) CHF 50'000.00 von C.________ kaufte (pag. 21 002 0003), ändert an dieser Beurteilung nichts. Im Hinblick auf die zwischen den Beschuldigten getroffenen Vereinbarungen und das offensichtliche besondere Näheverhältnis begründet der Kaufpreis keine Vermutung einer marktkonformen Gegenleistung. Auch andere Bestimmungen im Aktienkaufvertrag vom 16. Dezember 2016, allen voran der Verzicht auf Gewährleistung (pag. 21 002 0005, Ziff. VIII.), werden üblicherweise zwischen unabhängigen Unternehmern nicht abgeschlossen. Entgegen den Aussagen von A._____