Dabei kann es sich mangels eines konkreten Drittvergleichs jedoch nur um eine Schätzung handeln. Der Wert der Nebenvereinbarungen kann nach Auffassung der Kammer im Zeitpunkt des Entstehens des Kaufrechts am 24. Juni 2008 auf mindestens CHF 1 Mio. geschätzt werden: Wie bereits in E. 21.2.3 oben ausgeführt, verbuchte die E.________ AG bis zum Verkauf der Grundstücke einen Nettoerfolg Geschäftsliegenschaft in der Höhe von knapp CHF 406'000.00 (bzw. CHF 305'000.00 nach Berücksichtigung ungedeckter Nebenkosten) (vgl. Erfolgsrechnung E.________ AG für das Jahr 2009 (mit Vorjahresvergleich); pag. 22 801). Die Bilanzen der I.___