___ AG (aus Sicht eines unbeteiligten Dritten) einen eigenständigen Verkehrswert. Da die Bezifferung eines Schadens im Hinblick auf die Strafzumessung eine wichtige Bedeutung hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4.1. mit weiteren Hinweisen), kann auf eine Bezifferung des Werts der Nebenvereinbarungen nicht verzichtet werden. Dabei kann es sich mangels eines konkreten Drittvergleichs jedoch nur um eine Schätzung handeln.