Im gesamten, durch Erfolgsrechnungen abgedeckten Zeitraum von 2009 bis 2022 erzielte die I.________ AG unter Abzug von Verlusten einen durchschnittlichen Ertragsüberschuss von jährlich CHF 130'000.00. Im Durchschnitt konnte somit jedes Jahr der Ausübungspreis des Kaufrechts erwirtschaftet werden. Der Sichtweise der Vorinstanz, wonach die Ertragsaussichten der I.________ AG für die Wertbestimmung des Kaufrechts unbeachtlich seien, weil die Liegenschaftserträge als massgebliche Erträge der AG bereits in die Verkehrswertschatzung der Grundstücke eingeflossen seien (pag. 22 572), kann sich die Kammer nicht anschliessen.