(vgl. STEFAN MAEDER, Gefährdung – Schaden – Vermögen, 2017, S. 214 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist somit, was ein unbeteiligter Dritter für die Kaufrechte zu zahlen bereit gewesen wäre. Wie einleitend ausgeführt (E. 16 oben), liegt die bei A.________ primär zu prüfende Tathandlung im Abschluss der Nebenvereinbarungen. Massgebender Zeitpunkt für die Wertbestimmung ist daher nach Ansicht der Kammer der Zeitpunkt des Abschlusses der Nebenvereinbarungen am 24. Juni 2008. Besonderes Augenmerk ist dabei auf das Kaufrecht betreffend die Aktien der I.________ AG zu einem Ausübungspreis von CHF 100'000.00 am 24. Juni 2008 zu legen, der sich ab 24. Juni 2013 halbierte (pag.