52 zellierten und verkauften AT.________ und AU.________ ermöglichten. An diesen Grundstücken bestand und besteht seitens der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG sowie A.________ ein erhebliches subjektives Interesse. Letztere sei – wie mehrfach erwähnt – gemäss C.________ «wie wild» auf die Liegenschaften gewesen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist zur Bewertung von Vermögenswerten jedoch grundsätzlich eine strikt objektiv-wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen (vgl. STEFAN MAEDER, Gefährdung – Schaden – Vermögen, 2017, S. 214 mit weiteren Hinweisen).