Insoweit ist der Verteidigung beider Beschuldigten zuzustimmen. Die Kammer kann sich auch der Sichtweise der Vorinstanz zum Wert der Kaufrechte nicht anschliessen. Zwar ist es zutreffend, dass die Differenz zwischen dem Verkehrswert des käuflichen Vermögenswerts und dem Ausübungspreis grossen Einfluss auf den Wert des Kaufrechts hat (vgl. pag. 22 572). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern die vorliegenden Kaufrechte, die wie ausführlich dargelegt, deutlich zugunsten der Kaufrechtsberechtigten A.________ ausfielen, keinen Verkehrswert aufweisen sollen.