_, AT.________ und AU.________ (total CHF 1'009'960.00) und abzüglich dem Ausübungspreis für das Kaufrecht von CHF 100'000.00 ergibt. Das mit den Grundstücken verbundene Fremdkapital habe gemäss der Generalstaatsanwaltschaft keinen Einfluss auf den Wert des betreffenden Kaufobjekts, da es nur die Modalitäten der Kaufpreistilgung betreffe und vollumfänglich durch die Erträge aus den Liegenschaften habe finanziert werden können. Diese Sichtweise wird von der Kammer nicht geteilt.