SK 11 48, pag. 522 ff.) unbeachtlich. Beide Beschuldigte kannten die Liegenschaften, wussten, welcher Aufwand anfallen würde und erachteten die Grundstücke für eine reine Mantelgesellschaft ohne nennenswerte Eigenmittel dennoch als tragbar. Die Grundstücke waren und sind, wie die Generalstaatsanwaltschaft es ausdrückte, ein Selbstläufer. Dies ermöglichte es der I.________ AG, die Grundstücke komplett fremdfinanziert zu erwerben und zu unterhalten, wobei die (anfänglich) sehr günstigen Konditionen für das Darlehen der E.________ AG, gewährt durch A.________, auch zur Finanzierbarkeit beitrugen.