50 sollen; es sollte mit den Grundstücken «weitergehen», wie A.________ mehrmals betonte. Mit anderen Worten: Wenn bei den Beschuldigten tatsächlich Zweifel über die (guten) Ertragsaussichten der Grundstücke beständen hätten, dann hätte die Übertragung auf die I.________ AG als reine Mantelgesellschaft von vornherein keinen Sinn ergeben. Beide Beschuldigte kannten die Gegebenheiten der Grundstücke sehr gut. Sie hatten diese bereits mehrere Jahre gemeinsam verwaltet (vgl. dazu die Aussagen von C.________ in pag. 22 942, Z. 5 ff.)