__ AG als leere Mantelgesellschaft lag im Zeitpunkt des Erwerbs und unmittelbar danach nicht (oder nur unwesentlich) über dem Aktienkapital von CHF 100'000.00. Wenn die Ertragsaussichten der Grundstücke tatsächlich nicht sehr aussichtsreich gewesen wären, dann wäre die Übertragung auf die I.________ AG von vornherein nicht zielführend gewesen. Ein negatives Jahresergebnis, substanzielle Abschreibungen oder Wertberichtigungen in der Anfangsphase hätten eine Überschuldung zur Folge haben und den Konkurs der I.________ AG bedeuten können. In diesem Fall wären die Grundstücke zwangsverwertet worden. Genau dies habe jedoch gemäss den Beschuldigten durch die Übertragung von der E._____