Die von der E.________ AG in den Jahren 2006 bis 2008 generierten Nettoerträge wiesen jedoch klar auf ein rentables Geschäft hin. Die Veräusserung an die I.________ AG zeigt ebenso auf, dass die Beschuldigten in diesem Zeitpunkt nicht von einer schlechten Ertragslage der Grundstücke ausgingen. Mit der I.________ AG kaufte eine leere Mantelgesellschaft die Liegenschaften und finanzierte dies ausschliesslich durch Fremdkapital. Das Eigenkapital der I.________ AG als leere Mantelgesellschaft lag im Zeitpunkt des Erwerbs und unmittelbar danach nicht (oder nur unwesentlich) über dem Aktienkapital von CHF 100'000.00.