__ finanziell vom Vertragskonstrukt. Die Buchhaltungsunterlagen zeigen somit auf, dass die (bebauten) Grundstücke eine stabile Ertragslage boten und insbesondere ab dem Jahr 2017 namhafte Gewinne abwarfen (vgl. hierzu auch die gutachterliche Prognose, Verfahrensakten C03 10 760, pag. 354). Zwar ist den Verteidigungen beider Beschuldigten zuzustimmen, dass die Ertragsaussichten der Grundstücke nicht (nur) retrospektiv anhand der nunmehr bekannten Erfolgsrechnungen der I.________ AG zu beurteilen sind. Massgebend ist die Betrachtungsweise ex ante, mithin die Einschätzung der Beschuldigten im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse. Die von der E.______