22 942, Z. 28 ff.). Hätte sich das Immobiliengeschäft mit den fraglichen Grundstücken (unerwartet) negativ entwickelt, so wäre die I.________ AG, die vor dem Kauf der Grundstücke eine reine Mantelgesellschaft war, schlimmstenfalls in Konkurs geraten und C.________ hätte als Alleinaktionär einzig das Aktienkapital von CHF 100'000.00 verloren. Weitergehende Risiken für ihn oder seine Nachkommen im Hinblick auf die übrigen Geschäfte und Gesellschaften bestanden nicht. Die Ertragsaussichten der Liegenschaften wiesen denn auch nicht auf ein Risikogeschäft hin – im Gegenteil. Dies zeigt sich an den Erfolgsrechnungen der E.________ AG für die Jahre 2006 bis 2008 (Klagebeilage 15 f. im Verfahren