Die vollständige Fremdfinanzierung des Geschäfts und damit dessen Gelingen wurde dadurch begünstigt, dass A.________ namens der E.________ AG der I.________ AG äusserst vorteilhafte Zins- und Rückzahlungskonditionen für das Darlehen von CHF 3 Mio. gewährte. Dadurch musste C.________ der I.________ AG kein weiteres Kapital zur Verfügung stellen, um den Kauf zu finanzieren. Was das Risiko des Geschäfts betrifft, sagte C.________ an der oberinstanzlichen Einvernahme selbst aus, dass die I.________ AG eine stillgelegte Mantelgesellschaft und ausdrücklich für riskantere Geschäfte vorgesehen war (pag. 22 942, Z. 28 ff.).