Dass die eingeräumten Rechte an die Person von A.________ gebunden waren, lag jedoch nicht an besonderen Fachkenntnissen in Bezug auf die Immobilien, sondern in der Absicht, die E.________ AG und deren künftige Eigentümerschaft zu hintergehen. Ob dieselben Rechte auch der E.________ AG eingeräumt worden wären, kann daher nicht entscheidend sein. Jedenfalls waren die Rechte, allen voran die Kaufrechte betreffend die Aktien der I.________ AG und betreffend die Grundstücke, übertragbar (pag. 04 001 0076; pag. 04 001 0082). Insoweit bestehen keine Zweifel am zur Anklage gebrachten Sachverhalt. Der Grund, weshalb C.___