ebenso pag. 22 952, Z. 30 ff.). C.________ wie auch seine Verteidigung brachten vor, die Nebenvereinbarungen wären sicherlich nicht mit der E.________ AG geschlossen worden, weil eine Übernahme durch Y.________ für die K.________ AG ein Problem dargestellt hätte (dazu eingehender E. 21.2.4 unten). Mit diesen Angaben wird indessen ein nicht auflösbarer Widerspruch geschaffen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kann diese Überlegung nur dann relevant gewesen sein, wenn C.________ von der bevorstehenden Übernahme der E.________ AG durch Y.________ im Rahmen des Anfechtungsprozesses gewusst hatte. Der Verkauf der Grundstücke an die I.____