47 CHF 9 Mio. wie folgt vorgesehen gewesen: Einem innert 30 Tagen nach Verurkundung an die BC.________ Bank zu überweisenden Betrag von CHF 6.5 Mio sowie einem von der Verkäuferschaft gewährten Darlehen von CHF 2.5 Mio. Wenn C.________ – wie behauptet – keine Kenntnisse des Anfechtungsprozesses oder von (bevorstehenden) Wechseln im Aktionariat der E.________ AG gehabt hätte (pag. 22 955, Z. 17 ff.), hätte es keinen nachvollziehbaren Grund gegeben, weshalb er die Verträge nicht mit der E.________ AG hätte abschliessen sollen, wie ebenfalls geltend gemacht wird (pag. 22 945, Z. 21 ff.; ebenso pag.