Diese Vereinbarung sei aufgesetzt worden, weil die öffentlich beurkundete Fassung noch nicht vorgelegen habe, sondern erst «am letzten Tag» gemacht worden sei. Auf Nachfrage gab er an, damit sei der letzte Tag der Verschreibung gemeint gewesen (pag. 22 947, Z. 19). Es ist aus Sicht der Kammer evident, dass sich C.________ der Bedeutung des Datums der öffentlichen Beurkundungen bzw. der Vertragsunterzeichnungen bewusst war. Der gesamte zeitliche Druck passt zur bereits mehrfach erwähnten Appellationsverhandlung vor dem Obergericht am 25. Juni 2008, zumal der behauptete Weiterverkauf aller Grundstücke an einen Investor erst in einigen Monaten vorgesehen sein soll.