dies jedoch im Gegensatz zu den bis ins Jahr 2017 verheimlichten Nebenvereinbarungen, die einen Weiterverkauf ausdrücklich ausschlossen (pag. 04 001 0087, Ziff. 2) bzw. von der Zustimmung durch A.________ abhängig machten (pag. 04 001 0082, Ziff. II.3.). Auffallend ist weiter die Antwort von C.________ an der oberinstanzlichen Einvernahme zur Frage nach dem Zweck des handschriftlich vereinbarten Kaufrechts vom 23. Juni 2008 (vgl. pag. 22 947, Z. 14 ff.). Diese Vereinbarung sei aufgesetzt worden, weil die öffentlich beurkundete Fassung noch nicht vorgelegen habe, sondern erst «am letzten Tag» gemacht worden sei.