(Verfahrensakten SK 11 48, pag. 06 11 0011 f., Z. 361 ff.) und reichte das handschriftlich vereinbarte Kaufrecht vom 23. Juni 2008 zu den Akten (Verfahrensakten SK 11 48, pag. 35 02 0001 und 0005). Die übrigen Vereinbarungen, mithin den öffentlich beurkundeten Kaufrechtsvertrag, erwähnte er nicht. Bezeichnend ist dabei, dass die offengelegte handschriftliche Kaufrechtsvereinbarung einen Zwischenverkauf vorsah, wie C.________ zum Untermauern der Absicht zum Weiterverkauf hervorhob (Verfahrensakten SK 11 48, pag. 499, Z. 26 f.); dies jedoch im Gegensatz zu den bis ins Jahr 2017 verheimlichten Nebenvereinbarungen, die einen Weiterverkauf ausdrücklich ausschlossen (pag.