Andernfalls hätte C.________ für die I.________ AG kaum derartige Vereinbarungen abgeschlossen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Geschäftsalltag zwischen unabhängigen Unternehmern nicht zu erwarten sind. Dass C.________ mehr über den Familienstreit wusste, als er gegenüber der Kammer zugab, wird dadurch bestärkt, dass er die vorliegend zu prüfenden Nebenvereinbarungen gleich wie A.________ verheimlichte. An der Zeugenbefragung vom 19. September 2008 im Verfahren SK 11 48 erwähnte er auf Frage nach weiteren, in diesem Zusammenhang geschlossenen Vereinbarungen nur einen schriftlichen Vertrag betreffend die Rückkaufsabsichten von A.________ (Verfahrensakten SK 11 48, pag.