46 tücke abgab, hat er aus den verfügbaren Informationen zweifellos die korrekten Rückschlüsse gezogen, soweit er nicht bereits durch A.________ in Kenntnis gesetzt worden war. Vor Unterzeichnung und teilweiser Verurkundung der diversen Vereinbarungen vom 24. Juni 2008 muss er gewusst haben, dass die Grundstücke im Gerichtsverfahren eine grosse, ja entscheidende Bedeutung hatten. Andernfalls hätte C.________ für die I.________ AG kaum derartige Vereinbarungen abgeschlossen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Geschäftsalltag zwischen unabhängigen Unternehmern nicht zu erwarten sind.