Derartige Rechte würden keiner beliebigen Drittperson gewährt. Dies allein weist darauf hin, dass C.________ umfangreichere Kenntnisse über den hängigen Prozess und den Hintergrund des Verkaufs hatte, als er gegenüber der Kammer angab. Diese Schlussfolgerung der Kammer ergibt sich ebenso aus den vorhandenen Akten. Mit Eingabe vom 8. Juni 2007 hatte er im Anfechtungsprozess betreffend die Überführung der Aktien der E.________ AG in das Privatvermögen von A.________ eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten AR.________ an die E.________ AG gerichtet (Verfahrensakten SK 11 48, pag. 35 01 0012 ff.).