auf der anderen Seite wusste im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertragskonstrukts, dass in der Familie AB.________ ein Streit entbrannt und (mindestens) ein Gerichtsverfahren hängig war (so pag. 22 942, Z. 14 ff.). In Anbetracht der Tatsache, dass er seine Verfügungsberechtigung bzw. diejenige der I.________ AG über die Grundstücke stark einschränken liess und A.________ weitgehende Rechte einräumte (z.B. das Recht, jederzeit Einsitz in den Verwaltungsrat der I.________ AG sowie Einzelzeichnungsberechtigung zu verlangen; pag. 04 001 0076, Ziff. 4), ist von einem gewissen Näheverhältnis zwischen den Beschuldigten auszugehen. Derartige Rechte würden keiner beliebigen Drittperson gewährt.