_ war in erster Instanz unterlegen und zur Herausgabe sämtlicher Aktien der E.________ AG verpflichtet worden, wodurch sie auch die Grundstücke verlieren würde. Sie musste damit rechnen, dass das erstinstanzliche Urteil in oberer Instanz bestätigt und eine Bundesgerichtsbeschwerde abgewiesen werden könnte, wie es letztlich geschah. Soweit ihre Verteidigung vorbringt, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe keine Bedeutung, weil er zu offensichtlich sei, kann nicht gefolgt werden. C.________ auf der anderen Seite wusste im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertragskonstrukts, dass in der Familie AB.