Gemäss den eigenen Aussagen von A.________ waren die Erträge aus den Liegenschaften zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts zentral (pag. 22 344, Z. 191 ff.). Sie hatte somit eine finanzielle und eine persönliche Motivation, die Grundstücke aus der E.________ AG herauszulösen und für sich selbst zu sichern. In Anbetracht dessen und ihres unglaubhaften Aussageverhaltens war es kein Zufall, dass der Abschluss des gesamten Vertragskonstrukts einen Tag vor der Appellationsverhandlung betreffend die paulianische Anfechtungsklage erfolgte. A.________ war in erster Instanz unterlegen und zur Herausgabe sämtlicher Aktien der E._____