Aus Sicht von C.________ macht der gesamte Kaufrechtsvertrag betreffend die Aktien zu einem vordefinierten Ausübungspreis, der sich überdies nach 5 Jahren auch noch halbieren würde, keinen Sinn. Jeder Wertzuwachs «seiner» I.________ AG während der Laufzeit des Kaufrechts von 10 Jahren fiele letztlich durch Ausübung des limitierten Kaufrechts A.________ an. Gleich wie beim Kaufrecht betreffend die Grundstücke gilt auch bei demjenigen betreffend die Aktien der I.________ AG: Je kleiner die Darlehensschuld gegenüber der E.________ AG würde, umso höher würde der Vermögenszuwachs für A.________ bei Übernahme der I.________ AG zum vordefinierten Preis.