Der vereinbarte Kaufpreis für die Grundstücke war gemäss dem rechtskräftigen Urteil SK 11 48 grundsätzlich marktkonform. Dies kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass zugleich A.________ als einziges zeichnungsberechtigtes Organ der E.________ AG massiv und unentgeltlich durch Nebenvereinbarungen begünstigt wurde, deren Abschluss ohne den vorgängigen Verkauf der Grundstücke nicht möglich gewesen wäre. Das Vertragskonstrukt war auf einen direkten oder indirekten Rückkauf der Grundstücke durch A.________ ausgelegt. C.________ sollte diese durch die I.________ AG vorübergehend zu diesem Zweck halten.