Ergänzend kann angefügt werden, dass C.________ die Verkaufsverhandlungen anlässlich seiner Zeugenaussagen im Verfahren SK 11 48 als «nicht konkret» bezeichnete (SK 11 48, pag. 06 11 0011, Z. 371). Von einer sicheren Realisierung innert wenigen Monaten, die nur an der staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahme gescheitert sei, wie an der oberinstanzlichen Einvernahme behauptet (pag. 22 955, Z. 1 ff.; ebenso pag. 22 950, Z. 28 ff. und pag. 22 951, Z. 14 f.), war damals noch keine Rede. Zusammenfassend vermögen auch die Aussagen von C.________ somit das Vertragskonstrukt nicht schlüssig zu erklären.