In einem solchen Fall hätte C.________ allenfalls eine Vermittlungsgebühr erhalten. Die an der oberinstanzlichen Einvernahme von C.________ hierauf angegebene Erklärung, der Investor sei statutarisch verpflichtet gewesen, sämtliche Grundstücke des Pakets von einer einzigen Person (bzw. von einem Eigner mehrerer juristischer Personen) zu kaufen (pag. 22 957, Z. 1 ff.), erscheint lebensfremd. Dass tatsächlich ein Weiterverkauf vorgesehen war, ist bei diesen Gegebenheiten nicht erstellt. Ergänzend kann angefügt werden, dass C.______