__ AG gekauften Liegenschaften) an einen Investor ist nicht nachvollziehbar. Es hätte keine Veranlassung gegeben, die Grundstücke zunächst von der E.________ AG auf die I.________ AG als leere Mantelgesellschaft zu übertragen. Eine Veräusserung der Grundstücke als Teil eines Pakets hätte auch direkt von der E.________ AG erfolgen können, zumal eine drohende Überschuldung der E.________ AG durch buchhalterische Korrekturen auch ohne Verkauf bis auf weiteres hätte vermieden werden können (Verfahrensakten C03 10 760, pag. 279). In einem solchen Fall hätte C.________ allenfalls eine Vermittlungsgebühr erhalten.