___ AG eine Option gewesen wäre (vgl. pag. 22 944, Z. 7 ff.), zumal die Verwaltung der Liegenschaften weiterhin mit A.________ hätte vereinbart werden können, wie es ohnehin vorgesehen war (pag. 04 001 0087). Und auch wenn die Grundstücke ein erhebliches Risiko dargestellt hätten – wovon aufgrund der getroffenen Abmachungen und der Ertragsaussichten der Liegenschaften nicht auszugehen ist (dazu E. 21.2.3 unten) – befanden sich diese in einer leeren Mantelgesellschaft und stellten in keiner Weise ein Risiko für C.________ oder seine Nachkommen dar. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich C.________ durch die Vereinbarung der Kaufrechte massiv von A.________ abhängig machte.