__ AG behalten oder in die BA.________ AG überführen können, wenn es mit dem geltend gemachten Weiterverkauf nicht geklappt hätte. Zu der Behauptung, dass er die Grundstücke nicht seinen Nachkommen habe überbinden wollen, da diese nichts vom Immobiliengeschäft verstünden (pag. 22 943, Z. 9 f.), ist festzuhalten, dass die Kinder von C.________, gemäss den Handelsregisterauszügen der BA.________ AG und der BB.________ AG, seit spätestens dem Jahr 2014 in die Immobilienbewirtschaftung involviert sind, mithin betreffend Industrie- und Gewerbeimmobilien. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieselbe Nachfolgeregelung nicht auch bei der I.________ AG eine Option gewesen wäre (vgl. pag.