ging, dass sie sie auf jeden Fall zurückkauft, wenn es nicht klappen sollte. Ich kann es mir sonst nicht erklären. Es ist eine Nachlässigkeit, die sonst nicht so für mein Geschäftsgebaren spricht. Es wäre dann herausgekommen, wenn sie sie nicht hätte kaufen wollen.» (pag. 05 002 0093, Z. 187 ff.). C.________ gab weiter an, er habe die Liegenschaften nicht seinen Nachkommen überbinden wollen, die keine Ahnung von der Bewirtschaftung von Immobilien hätten (pag. 22 943, Z. 7 ff.). Er verwaltete mit der BA.________ AG bereits Liegenschaften und hätte die fraglichen Grundstücke über die I.________ AG behalten oder in die BA.