:), Sinn und Zweck des Kaufrechtsvertrags betreffend die Grundstücke sei gewesen, dass A.________ die Grundstücke wieder übernehmen würde, falls er diese nicht verkaufen könnte. Er habe sich entsprechend absichern wollen. Wiederholend gilt es festzuhalten, dass zu diesem Absichern der Inhalt des Kaufrechtsvertrags nicht passt (vgl. obige Erwägungen). C.________ wurde beim Staatsanwalt vorgehalten, dass keine der Vereinbarungen eine Verpflichtung von A.________ enthalte, die Grundstücke oder die I.________ AG zu übernehmen. Die Antwort von C.________ entlastet ihn nicht: «Die Absicherung war in dem Sinne, dass Frau A.________ wie wild auf die Liegenschaften war und ich davon aus-