42 A.________ nicht gefolgt werden, wonach die Vertragsparteien gemäss der Praxiserfahrung aus dem Notariatswesen den Inhalt öffentlicher Urkunden trotz notarieller Belehrung kaum je verstehen würden. Der angegebene Grund, weshalb überhaupt Kaufrechte eingeräumt wurden, überzeugt ebenfalls nicht. So sagte C.________ als Zeuge bei der zivilrechtlichen Fortsetzungsverhandlung vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (pag. 04 001 0097, Z. 35 ff.:), Sinn und Zweck des Kaufrechtsvertrags betreffend die Grundstücke sei gewesen, dass A.__