Und die Begründung, warum er nur die handschriftliche Vereinbarung vom 23. Juni 2008, nicht aber die Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 eingereicht hat, obwohl er die Einreichung des schriftlichen Vertrages zusicherte, mit «nicht mehr gross wissen, was er alles unterschrieben habe», «sehr unter Druck stehend», «sehr arbeitsüberlastet», «glaubs beim Notar geblieben und nicht bis zu ihm gekommen (pag. 05 002 005, Z. 130 ff.) erklären zu wollen, passt nicht zu einem langjährigen Fachmann in der Immobilienbranche und wird ebenfalls als selektives Erinnerungsvermögen gewertet. Beide Beschuldigte sind zudem geschäftlich versiert und erfahren.