22 951, Z. 41 f.). Es ist bei diesen Gegebenheiten nicht glaubhaft, dass solche Bestimmungen, ebenso wie die Reduktion des Ausübungspreises beim Kaufrecht betreffend die Grundstücke (pag. 22 945 f., Z. 39 ff.) und das Honorar im Verwaltungsvertrag (pag. 22 948, Z. 24 ff.) schlicht auf Fehler zurückzuführen sind. An anderer Stelle sagte C.________ denn auch, die Vertragsverhandlungen mit A.________ hätten sich über einen Zeitraum von mehr als einer Woche hingezogen, wobei er die Modalitäten für die Übernahme der Grundstücke vorgegeben habe (pag. 22 947, Z. 21 ff.). Gemäss seinen Aussagen in der Untersuchung hätten die Verhandlungen ca. 2 Monate gedauert (pag. 05 002 0095, Z. 240).