22 951, Z. 14 f.). Schon an der staatsanwaltschaftlichen Befragung hatte er ausgesagt, er sei damals unter starkem Druck gestanden und wisse nicht mehr, was er alles unterzeichnet habe (pag. 05 002 0005, Z. 149 f.). Dabei kann es sich aus Sicht der Kammer nur um Schutzbehauptungen handeln. C.________ war im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse bereits lange im Immobiliengewerbe tätig und hatte ein grosses Know-how in diesem Gewerbe. Der Grundstückskauf wies ein Volumen auf, das gemäss seinen Angaben ungefähr einem ganzen Jahresumsatz («pro Jahr etwa 10 Mio. verbaut») entsprach (pag. 22 951, Z. 41 f.).