Eine derartige Bestimmung hätte das Verkaufsgeschäft komplett verhindert oder zumindest von der Zustimmung von A.________ abhängig gemacht, die, wie er selbst sagte, «wie wild» auf die Liegenschaften war (pag. 05 002 0093, Z. 187 ff.). An der oberinstanzlichen Einvernahme machte C.________ auf Vorhalt dieser Vertragsbestimmungen geltend, er habe wohl einen Fehler gemacht und dies übersehen. Da der Weiterverkauf bereits aufgegleist gewesen sei, hätten diese Verträge für ihn keine grosse Relevanz gehabt (pag. 22 951, Z. 14 f.).