Seinem Vorhaben zum Weiterverkauf wären die mit A.________ abgeschlossenen Vereinbarungen dermassen zuwidergelaufen, dass nicht von einer dahingehenden Absicht ausgegangen werden kann. Es wurde bereits erwähnt, dass bei beabsichtigtem Weiterverkauf kaum eine Bestimmung unterzeichnet worden wäre, welche ihm bzw. der I.________ AG den Verkauf der Liegenschaften ausdrücklich untersagte (vgl. pag. 04 001 0087, Ziff. 2) bzw. von der Zustimmung der Kaufrechtsberechtigten abhängig machte (vgl. pag. 04 001 00082, III. Ziff. 3). Eine derartige Bestimmung hätte das Verkaufsgeschäft komplett verhindert oder zumindest von der Zustimmung von A.____