weshalb im handschriftlich vereinbarten Kaufrecht noch ein Zwischenverkauf vorgesehen war, dieser später jedoch ausdrücklich ausgeschlossen wurde (pag. 22 931, Z. 16 ff.) und weshalb die Vertragsunterzeichnungen (und teilweise Verurkundungen) gerade einen Tag vor der Appellationsverhandlung in Sachen Schenkungsanfechtung erfolgte (pag. 22 932, Z. 34), müssten bei diesen Gegebenheiten (immer noch) bekannt sein. Zu diesen Punkten befragt, gab A.________ jedoch an, sich nicht mehr erinnern zu können.