2 der Vereinbarung betreffend das Verwaltungshonorar wurde der I.________ AG die Veräusserung der Grundstücke während der Laufzeit der Kaufrechte gänzlich untersagt (pag. 04 001 0087, Ziff. 2). Wenn tatsächlich die Absicht bestanden hätte, die fraglichen Grundstücke innert kurzer Zeit an einen Dritten zu verkaufen, wie beide Beschuldigte behaupteten, wären kaum entsprechende Vertragsbestimmungen redigiert und unterzeichnet worden. Vor dem Hintergrund dieses angeblich beabsichtigen Weiterverkaufs macht auch die Aussage von A.________ keinen Sinn, wonach es ihr beim Herauslösen der Grundstücke aus der E.________ AG darum gegangen sei, dass die Grundstücke weitergeführt würden (pag.